A. Feßler Finanzberatung - Finanz- und Versicherungsmakler
wohngebäude
Wohngebäudeversicherung

Weshalb eine Wohngebäude-Versicherung für Ihr Haus so wichtig ist

Der beträchtliche Vermögenswert, den der Besitz Ihres Ein- oder Mehrfamilienhauses bedeutet, stellt neben den Anspruch an eine finanzielle Sicherheit gleichermaßen auch eine ständige Verpflichtung dar.

Neben den routinemäßig anfallenden Instandhaltungs-, Renovierungs- und Reparaturarbeiten gehört auch der Schutz vor unvorhersehbaren Risiken und den damit verbundenen Folgeschäden zu den Pflichten eines umsichtigen und vorausblickenden Hausbesitzers.

Folgende Positionen könnten für Sie wichtig sein:

  • Überspannungsschäden durch Blitz (Induktion)
  • Schäden an Einfriedungen, Masten, Hofbefestigungen
  • Schäden an Wasserrohren auf dem Grundstück
  • Schäden an Abwasserrohren auf dem Grundstück
  • Wasserverlust nach Rohrbruchschäden
  • Rohrverstopfungen
  • Austausch von Armaturen
  • Hotelkosten nach einem Versicherungsschaden
  • Gebäudebeschädigungen nach einem Einbruch
  • Graffiti-Schäden an Mehrfamilienhäusern
  • Sengschäden
  • Anprall von Kraftfahrzeugen oder seiner Ladung
  • Überschallknall
  • Gebäudeschäden durch Aquarien oder Wasserbetten
  • Gebäudeschäden durch Fußbodenheizungen
  • Aufräumungs- und Abbruchkosten
  • Kosten durch behördliche Auflagen
  • Mietausfall oder Mietwertersatz
  • Gebäudeschäden durch Klimaanlagen
  • Feuer-Nutzwärmeschäden
  • Schäden durch Luftfahrzeuge
  • Mehrkosten durch Preissteigerungen
  • Sturmschäden an außen angebrachten Sachen
  • Beseitigungskosten von umgestürzten Bäumen
  • Kosten für provisorische Reparaturen
  • Transport und Lagerkosten
  • Dekontaminationskosten von verseuchtem Erdreich
  • Sachverständigenkosten
  • Verpflegungskosten
  • Bruch von Gasleitungen
  • Glasbruchschäden
  • Sturmschäden an Gebäudeverkleidungen
  • Rohbau-Feuerversicherung

Glasversicherung

Natürlich brauchen Sie Ihre Fensterscheiben nicht zu versichern - aber bei den Kosten isolierverglaster Fenster wäre das grober Leichtsinn. Glasversicherungen sollten auch den Bruch von Mobiliarverglasung abdecken, also von Spiegelschränken, Glasvitrinen und Glastischen. Prämienunterschiede werden von manchen Versicherern abhängig davon gemacht, ob die Fensterrahmen aus Metall, aus Kunststoff oder aus Holz sind. Sie sollten sich das ausrechnen lassen, bevor Sie sich für eine bestimmte Fensterart entscheiden

Bei der Glasversicherung gibt es verschiedene Berechnungsmodelle. Sie kann z.B. in die "Verbundene Wohngebäudeversicherung" eingeschlossen werden; die Prämie richtet sich dann nach dem Wert des Gebäudes. In der Regel ist die Versicherung nach qm-Zahl des zu versichernden Glases oder die Versicherung nach Größe des Hauses günstiger.

Wenn Sie einen Anbau ausgeführt, also z. B. einen Wintergarten angebaut haben, sollten Sie das sofort Ihrer Versicherung melden und die Prämie anpassen lassen - sonst gehen Sie leer aus, wenn Glasscheiben in diesem Anbau zu Bruch gegangen sind.

Weitere Zusatzversicherungen

Bestimmen Sie Ihre Versicherungssumme

Die Versicherungssumme richtet sich nach den Herstellkosten des Gebäudes oder nach der sog. Versicherungssumme 1914, die auch die Basis für gleitende Neuwert-Versicherungen darstellt.

Die Summe soll dem Neubauwert eines Gebäudes im Jahr 1914 entsprechen und somit eine Vergleichsbasis für Größe und Ausstattung des Gebäudes ermöglichen - unabhängig von der jeweils aktuellen Preissituation und Entwicklung auf dem Baumarkt. Sie ist so zu berechnen, dass Sie nach Auszahlung der Versicherungsleistung in der Lage sind, den Zustand vor dem Schadenfall wieder herzustellen. Sie müssen demnach alle Baukosten berücksichtigen, die den Gebäudewert beeinflussen, also auch beispielsweise

  • Eigenleistungen,
  • Einbauten,
  • Anbauten, Nebengebäude, Garagen,
  • Baunebenkosten,
  • Mehrwertsteuer.

Der gleitende Neuwertfaktor gibt schließlich für jedes Jahr an, wie Baupreise und Löhne in der Baubranche im Vergleich zum Jahr 1914 gestiegen sind. 2008 liegt der Faktor zum Beispiel bei 14,50. Das heißt: Baupreise und Löhne waren 14,5 mal höher als 1914 (Umrechnung von Mark in EUR). Daraus folgt, dass der Versicherungsbeitrag mit 14,5 multipliziert wird.

Der Versicherungssumme 1914 kommt eine wichtige Bedeutung zu, denn nur wenn sie korrekt ermittelt wurde, können Sie sich eines ausreichenden Versicherungsschutzes sicher sein. Wird dieser Wert zu niedrig angesetzt, kann ein Schaden aufgrund der Unterversicherung nur anteilig ersetzt werden.

Unterversicherungsverzicht

Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung in der Gebäudeversicherung (Klausel 270501)

  1. In der Gleitenden Neuwertversicherung gilt die Versicherungssumme von 1914 als richtig ermittelt, wenn
    • sie mit dem Gebäudewertermittlungsprogramm des Versicherers berechnet wurde und der Versicherungsnehmer die Fragen nach Größe, Art, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet hat oder
    • sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt wird.

  2. Wird die nach Nr. 1 ermittelte Versicherungssumme von 1914 vereinbart, nimmt der Versicherer abweichend von den Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und von § 2 Nr. 3 SGLN 93 sowie von § 56 VVG keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht)

  3. Ergibt sich im Schadenfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung gemäß Nr. 1 a) von den tatsächlichen Verhältnissen abweicht und ist dadurch die Versicherungssumme 1914 zu niedrig bemessen, so gilt Nr. 2 nicht, soweit die Abweichung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

  4. Ferner gilt Nr. 2 nicht, wenn
    • der der Versicherungssummenermittlung zugrunde liegende Bauzustand nachträglich, insbesondere durch wertsteigernde Um-, An- oder Ausbauten, verändert wurde und die Veränderung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde;
    • ein weiterer Gebäudeversicherungsvertrag für das Gebäude gegen dieselbe Gefahr besteht, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.

  5. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass diese Bestimmungen mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfallen. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen.

Wogegen ist Ihr Gebäude versichert?

Der Versicherer versichert - soweit mit Ihnen vereinbart - gegen Schäden durch

  • Feuer
    Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Absturz von bemannten Flugkörpern (z.B. Flugzeugen, deren Teile oder Ladung) sowie Folgeschäden durch Rauch, Ruß und Löscharbeiten. Auch Brandschäden, die durch Kurzschluss infolge Unwetter oder auch auslaufendes Leitungswasser hervorgerufen werden. Meist beitragsfrei mitversichert: Der Gebäude-Rohbau bis zur bezugsfertigen Herstellung (längstens 12 Monate).

  • Leitungswasser
    Schäden durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser, auch aus allen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen (z.B. Wasch- und Geschirrspülmaschinen) oder Zulieferungs-Schläuchen der Wasserversorgung; Schäden durch Überlaufen oder Wasserdampf. Bruch- und Frostschäden an Rohrleitungen im Gebäude; auch Schäden an Zuleitungs- und Heizungsrohren außerhalb des Gebäudes, aber innerhalb des Versicherungsgrundstücks. Frostschäden an Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Wasserhähnen und Wassermessern (Wasserverbrauchs-Anzeigern), an Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern und Durchlauferhitzern im Gebäude.

  • Sturm und Hagel
    Schäden, die ein Sturm (mindestens Windstärke 8) oder Hagelschauer an Ihrem Gebäude und dessen Scheiben und Fenstern (mit Ausnahme von Laden- bzw. Schaufensterscheiben) anrichtet. Schäden durch Bäume oder sonstige Gegenstände, die der Sturm auf das versicherte Gebäude wirft. Hagelschäden am Gebäude sowie an Scheiben und Fenstern. Weiterhin Schäden, die eindringende Niederschläge anrichten, wenn der Sturm oder der Hagelschlag das Dach abgedeckt, Fensterscheiben eingedrückt oder zerbrochen hat.

Es empfiehlt sich übrigens, die sogenannten Elementarschadens-Risiken von Anfang an in Ihre Wohngebäudeversicherung einzuschließen, um vor folgenden Schäden ausreichend geschützt zu sein:

  • Überschwemmung
  • Erdbeben, Erdsenkungen,
  • Schneedruck und Lawinen.

Je nach Versicherer und dessen Deckungskonzept für Wohngebäudeversicherung können Sie in den Versicherungsschutz weitere Positionen einbeziehen, die entweder grundsätzlich eingeschlossen sind oder nur gegen Mehrbeitrag mitversichert werden können:

  • Überspannungsschäden durch Blitz ("Gewitterinduktion"),
  • Mietausfall (Wohnraum),
  • Mietausfall für gewerblich genutzte Gebäude,
  • Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- und Schutzkosten,
  • Armaturen (sonstige Bruchschäden),
  • Ableitungsrohre auf dem Versicherungsgrundstück,
  • Schäden an und durch Fußbodenheizungen,
  • Mehrkosten für behördliche Auflagen,
  • Anprall / Absturz unbemannter Flugkörper,
  • Feuernutzwärmeschäden,
  • Gebäudebeschädigungen an Mehrfamilienhäusern aufgrund eines Einbruchdiebstahls,
  • Grundstücksbestandteile und weiteres Zubehör,
  • Nebengebäude bis 10 qm,
  • Außenverkleidungen,
  • Zuleitungsrohre auf dem Versicherungsgrundstück, die nicht der Versorgung versicherter Gebäude/Anlagen dienen,
  • Zuleitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks,
  • Ableitungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks,
  • Dekontaminationskosten,
  • Wasser aus Aquarien, Wasserbetten,
  • Vorsorge bei Um-/ Anbauten bis zur nächsten Fälligkeit.
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